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AGB 
 

natureOffice GmbH

Gemeinsam ist es Klimaschutz

Wir realisieren Klimaschutzlösungen –
für Unternehmen, Menschen und die Umwelt.

Postadresse:
natureOffice GmbH                            Tel                         +49 69 173 20 20 0
Steubenhof 1                                      Fax                        +49 69 173 20 20 99
65207 Wiesbaden                            E-Mail                    info(at)natureoffice.com
Deutschland                                       Web                       www.natureoffice.com

Meetingpoint
(nach Terminabsprache):
Bahnhofstraße 2
65239 Hochheim am Main

Impressum

Registergericht: Handelsregister Wiesbaden 
Registernummer: HRB 29309
Ust.ID DE273756907

Geschäftsführer: Andreas Weckwert I Sandra Millei

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Andreas Weckwert (Anschrift wie oben)
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Copyright
Alle Rechte vorbehalten. Sämtliche Texte und andere auf diesen Internetseiten veröffentlichten Werke unterliegen - sofern nicht anders gekennzeichnet - dem Copyright der natureOffice GmbH und anderer Schutzgesetze. Der Inhalt dieser Webseiten darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle Bilder auf dieser Webseite stammen von der natureOffice GmbH, Herrn Christian Kerber, dem Bergwaldprojekt e.V. und www.shutterstock.com

Rechtliche Hinweise
Die nachstehenden Website-Bedingungen sowie andere für die Website, das Internet oder das World Wide Web geltenden Gesetze oder Bestimmungen gelten für alle Benutzer dieser Website.

Ihr Zugriff auf die Website und deren Benutzung unterliegen ebenfalls den nachstehenden Website-Bedingungen und den geltenden Gesetzen. Durch den Zugriff und das Durchblättern der Website akzeptieren Sie ohne Einschränkung oder Vorbehalt die Website-Bedingungen und erkennen an, dass sonstige Vereinbarungen zwischen Ihnen und der natureOffice bezüglich des Gegenstands dadurch ersetzt werden.

allgemeine geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung, für alle Geschäftsbeziehungen der Firma natureOffice GmbH, Steubenhof 1, 65207  Wiesbaden ("natureOffice").

2. Sämtliche Leistungen, Angebote und Produkte der natureOffice erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als natureOffice ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn natureOffice abweichenden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt; zur Vertretung der natureOffice sind lediglich die gesetzlichen Vertreter berechtigt. Individuelle Vereinbarungen, die vor Abschluss des Vertrages getroffen wurden, sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich in Textform von beiden Parteien festgehalten wurden.
 

§2 Vertragsschluss, Gegenstand und Umfang der vereinbarten Leistungen

1. Soweit kein gesondertes Vertragsdokument ausgehandelt wurde, kommt ein Vertrag durch eine ausdrückliche Bestätigung eines als verbindlich gekennzeichneten Angebots der natureOffice zustande. Bei Vertragsschluss im Internet gilt die zahlungspflichtige Bestellung als ausdrückliche Bestätigung. Eine auftraggeberseitige Bestätigung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag; ein Vertrag kommt insofern nur zustande, wenn natureOffice den neuen Antrag schriftlich annimmt oder vorbehaltlos mit den Leistungen beginnt.

2. Soweit sie nicht abweichend durch schriftliche Vereinbarungen der Parteien geregelt sind, richten sich Inhalt und Umfang der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der von natureOffice zu erbringenden Leistungen ausschließlich nach dem (bestätigten) Angebotsschreiben der natureOffice. Art und Umfang der Leistungen sind durch die individuellen Merkmale eines jeden Projektes gekennzeichnet. Bei Vertragsschluss im Internet sind die vom Auftraggeber vor der kostenpflichtigen Bestellung ausgewählten Dienstleistungen für den Vertragsinhalt maßgeblich. Ist der volle Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden.

3. Können Leistungen nicht erbracht werden, weil Störungen im Betrieb des Auftraggebers auftreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Störungen umgehend zu beseitigen. Der Auftraggeber hat natureOffice bei Auftreten von Störungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit die Koordination und Bearbeitung anderer Projekte nicht beeinträchtigt wird. Dieselben Verpflichtungen gelten für den Fall, dass der Auftraggeber für die Vertragserfüllung notwendige Informationen nicht zur Verfügung stellt.

4. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der von natureOffice zu erbringenden Leistungen nach Vertragsschluss bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
 
5. Sofern ein Schlussbericht in Textform vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber diesen in angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages.

§3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers Vollständigkeitserklärung

1. Der Auftraggeber unterrichtet natureOffice rechtzeitig und wahrheitsgemäß von allen Vorgängen, Unterlagen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrages relevant sind; dies gilt auch für Vorgänge, Unterlagen und Umstände, die erst während des Auftrages entstehen oder auftreten. Die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung sowie Relevanz der Informationen richten sich insbesondere nach dem Angebotsschreiben sowie einem etwaigen Projektplan.

2. Die natureOffice trifft keine Pflicht zur Überprüfung der Angaben des Auftraggebers.

§4 Sicherung der Unabhängigkeit

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien und Mitarbeiter der natureOffice zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§5 Schutz des geistigen Eigentums der natureOffice, Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von natureOffice, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. 
 
2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der natureOffice zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist ohne vorherige Absprache und Zustimmung von natureOffice unzulässig. Ein Verstoß dagegen berechtigt die natureOffice zur fristlosen Kündigung aller Verträge bei wobei der Auftraggeber dann die vereinbarten Honorare in voller Höhe schuldet.

3. natureOffice allein stehen sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht, an den bei Vertragserfüllung von ihr generierten Ergebnissen und erbrachten Leistungen zu, sofern in diesen AGB oder einer konkreten Vertragsbestimmung nichts Abweichendes geregelt ist.

4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Ergebnisse und Leistungen geistiges Eigentum der natureOffice sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem vertraglich bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe und/oder unrechtmäßig Verwendung berechtigt natureOffice zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 

§6 Gewährleistung

1. Die natureOffice wird ihre Pflicht zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie wird alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit ihrer Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich der erhobenen Daten und anderer wirtschaftlicher Vorgaben ist die natureOffice gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse, soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren. 

2. Die natureOffice wird nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Fehler bei ihrer Leistungserbringung, die sie zu vertreten hat, unentgeltlich beseitigen. 

3. natureOffice übernimmt keine Gewährleistung für die kommerzielle Anwendbarkeit und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse.

§7 Haftung

1. natureOffice und ihre Mitarbeiter handeln bei der Erbringung der Leistungen unter Beachtung der bei ihr üblichen Sorgfalt und unter Zugrundelegung des aktuellen Stands ihrer fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen.

2. natureOffice, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

3. Im Übrigen haften natureOffice, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen dem Auftraggeber nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechungen, Produktionsstillstände, entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen) ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht im Falle von Vorsatz, einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§8 Verpflichtungen und Verschwiegenheit

1. natureOffice, der Auftraggeber und die etwaig hinzugezogenen Partner verpflichten sich, über alle Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und auch ihre Mitarbeiter auf Stillschweigen zu verpflichten. 

2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1 gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

3. Alle im Rahmen einer Geschäftsbeziehung durch natureOffice erhobenen Daten werden von ihr als besonders schützenswert anerkannt. Die Verarbeitung der erhobenen Daten außerhalb des Projektes durch natureOffice oder ihre Partner erfolgt nur für interne Zwecke. Zur Verbesserung der Verfahren, statistische Auswertungen oder Schaffung neuer Verfahren werden die erhobenen Daten nur anonymisiert verarbeitet.

§9 Honoraranspruch und Fahrtkosten

1. Die natureOffice hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Soweit das Honorar nicht durch schriftliche Vereinbarungen der Parteien geregelt ist, richtet sich die Höhe des Honorars nach dem (bestätigten) Angebotsschreiben. Bei Vertragsschluss im Internet richtet sich die Höhe des Honorars nach dem vor der kostenpflichtigen Bestellung angezeigten Leistungsspektrum.

2. Die Hälfte des Honorars ist 14 Tage nach Auftragsbestätigung fällig und auf das von natureOffice bekannt gegebene Konto zahlbar, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder sich nichts anderes aus dem Angebotsschreiben ergibt. 

3. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, ist das restliche Honorar 14 Tage nach Abschluss der Leistungen  der natureOffice fällig und auf das von natureOffice bekannt gegebene Konto zahlbar. natureOffice wird dem Auftraggeber mitteilen, wenn alle Leistungen abgeschlossen sind.

4. Bei Vertragsschluss im Internet ist das volle Honorar abweichend von § 9 Ziffern 2 und 3 sofort fällig und auf das von natureOffice bekannt gegebene Konto zahlbar.

5. Wird die Ausführung des Auftrages nach Beginn der Leistungen durch den Auftraggeber verhindert, so steht der natureOffice gleichwohl die Zahlung nach Ziffer 9.2 zu. Dies gilt auch für Vertragsschlüsse im Internet. 

6. natureOffice kann die Fertigstellung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung fälliger Honoraransprüche abhängig machen. 

7. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die natureOffice bei der Vertragserfüllung durch unvermeidbare Reisen entstehen. natureOffice ist zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) angehalten. Ist eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, kann natureOffice Fahrtkosten entsprechend der jeweils gesetzlich geltenden Kilometerpauschale in Rechnung stellen. Der Auftraggeber hat etwaige Fahrtkosten 14 Tage nach Inrechnungstellung durch natureOffice zu begleichen.

§10  Kompensation und Emissions-Zertifikate

Sofern Gegenstand eines Vertrages auch die Kompensation von CO2-Emissionen ist, gelten die nachfolgenden Bedingungen, wobei natureOffice auf Basis eines Dienstvertrages tätig wird:

1. natureOffice bietet dem Auftraggeber zertifizierte Klimaschutzprojekte des freiwilligen Emissionshandels zur Auswahl an, deren Partner für vertrauenswürdig gehalten werden. Die Verifizierung der Projekte erfolgt durch namhafte Zertifizierungsorganisationen. Diese haften für ihre Tätigkeit.
 
2. natureOffice stellt dem Auftraggeber eine Auswahl von geeigneten CO2-Zertifikaten zur Kompensation von Emissionen im Rahmen der Zusammenarbeit bereit. Die natureOffice versichert zudem, dass erworbene Zertifikate verwaltet und stillgelegt – also dem Markt entzogen – werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, selbst Zertifikate zu erhalten. Die natureOffice informiert den Auftraggeber jedoch über die Stilllegung.

3. Der Auftraggeber kann ein Klimaschutzprojekt oder mehrere Klimaschutzprojekte einmalig auswählen. Hat der Auftraggeber keine Angaben zur Auswahl eines Klimaschutzprojektes gemacht, kann natureOffice ein solches nach billigem Ermessen auswählen. natureOffice verwendet Gelder, die für die Kompensation von CO2-Emissionen vorgesehen sind, ausschließlich zum Erwerb von Zertifikaten für die Kompensation der ermittelten Emissionen in den gewählten Klimaschutzprojekten.  

4. natureOffice führt alle gemeldeten Emissionen ihrer Kunden periodisch zusammen und kauft bei Erreichen der jeweiligen Mindesteinkaufsmengen der Zertifizierungsorganisationen Zertifikate zur Stilllegung. Das gilt im Besonderen für Prozesskompensationen (z.B. klimaneutrales Drucken, klimaneutrale Umzüge, klimaneutraler Versand, u.a.). Ein Einzelstilllegungsnachweis ist in diesem Falle nicht möglich.

5. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit eines Projektes wird die natureOffice ein adäquates Ersatzprojekt mit denselben Qualitäten (z.B.: Gold Standard, CCB, VCS) zur Kompensation heranziehen.

6. Eine Nichtverfügbarkeit kann aufgrund sinkender Qualität, beim Auslaufen des Projektes, bei Nichterreichen der prognostizierten Zertifikatsmengen oder aus Gründen einer Preisänderung oder sonstigen unvorhersehbaren Marktbeeinträchtigungen erfolgen.

7. Der Einkauf und die Stilllegung erfolgt auch bei Nichterreichen der Mindesteinkaufsmengen spätestens fünf Jahre nach der ersten Meldung der Emissionen. Für etwaig auftretende Mehrkosten durch das Nichterreichen einer Mindesteinkaufsmenge kann der Auftraggeber nicht herangezogen werden. Das Einkaufsrisiko liegt allein bei natureOffice.

8. Die natureOffice führt die Klimaschutzprojekte nicht selbst durch und hat hierauf auch keinen Einfluss. Das jeweilige Klimaschutzprojekt wird von dem jeweiligen Partner durchgeführt. natureOffice wird lediglich Verträge mit den Partnern abschließen, um die Zertifikate zu erwerben. Soweit ein von natureOffice durchgeführtes Klimaschutzprojekt ausgewählt wird, gilt natureOffice hinsichtlich der Durchführung des Klimaschutzprojektes als Partner.

9. Klimaschutz-Kombi-Projekte, wie beispielsweise Deutschland-, Österreich- oder Niederlande plus sind eine Kombination aus Klimaschutz und regionalem Engagement, wobei das jeweilige Klimaschutzprojekt (VCS, Gold Standard, o.a.) für die Bindung, Vermeidung oder Reduzierung der ermittelten CO2-Emissionen herangezogen wird. Der zusätzlich erhobene Betrag wird für das regionale Zusatzengagement verwendet. Welches Klimaschutzprojekt zur Bindung, Vermeidung oder Reduzierung der CO2-Emissionen herangezogen wird entscheidet sich durch die Verfügbarkeit im Zertifikatehandel und wird von der natureOffice bzw. in individueller Absprache mit dem jeweiligen Kunden festgelegt. natureOffice garantiert, daß die jeweiligen Zertifikate aus dieser Kombination ebenfalls in den Registern der Klimaschutzstandards stillgelegt werden. 

§11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit, Frist oder Termin, so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB der Bundesrepublik Deutschland.

§12 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Durchführung ergeben wird Wiesbaden vereinbart. 

Die aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der hier vorliegenden 7. Revision gültig ab 24. Juni 2021.

24. Juni 2021